Rechtsprechung
BGH, 29.04.1970 - I ZR 66/68 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,3414) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verwechslungsgefahr mit einem Zahnarzt bei der Führung des Zusatzes "Ärztl.-Zahnärztl. geprüft" - Ermittlung des Verständnisses der Formulierung in den entsprechenden Verkehrskreisen - Erzeugung der Annahme einer zusätzlichen ärztlichen Prüfung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67
Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten …
Auszug aus BGH, 29.04.1970 - I ZR 66/68
Der Auffassung der Revision, es würden auch heute noch staatliche Dentistenprüfungen abgehalten, steht im übrigen die Darlegung des Bundesverfassungsgerichts entgegen, daß keine Rechtsgrundlage mehr dafür vorhanden sei, um auch künftig noch "staatliche Anerkennungen" im Sinne des § 123 RVO als Dentist aussprechen zu können (BVerfGE 25, 236, 242) [BVerfG 25.02.1969 - 1 BvR 224/67] . - BGH, 26.09.1958 - I ZR 87/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 29.04.1970 - I ZR 66/68
Zur Begriffsbestimmung der Berufsbezeichnung "Dentist" hat der frühere I. Zivilsenat ausgeführt (NJW 1958, 2112, 2113) [BGH 26.09.1958 - I ZR 87/57] , die Allgemeinheit verlange und erwarte von einem Dentisten zwar nicht die Ausübung der Zahnheilkunde in vollem Umfange, z.B. nicht die Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten, sie bemesse vielmehr das Aufgabengebiet des Dentisten gegenüber dem des Zahnarztes in engeren Grenzen (vgl. hierzu RGZ 133, 156, 160). - RG, 19.06.1931 - II 451/30
Begehen geprüfte Zahntechniker im Sinne von § 123 der Reichsversicherungsordnung …
Auszug aus BGH, 29.04.1970 - I ZR 66/68
Zur Begriffsbestimmung der Berufsbezeichnung "Dentist" hat der frühere I. Zivilsenat ausgeführt (NJW 1958, 2112, 2113) [BGH 26.09.1958 - I ZR 87/57] , die Allgemeinheit verlange und erwarte von einem Dentisten zwar nicht die Ausübung der Zahnheilkunde in vollem Umfange, z.B. nicht die Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten, sie bemesse vielmehr das Aufgabengebiet des Dentisten gegenüber dem des Zahnarztes in engeren Grenzen (vgl. hierzu RGZ 133, 156, 160).